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   LAG Hamm, 17.02.2021 - 6 Sa 1144/20   

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LAG Hamm, 17.02.2021 - 6 Sa 1144/20 (https://dejure.org/2021,2517)
LAG Hamm, Entscheidung vom 17.02.2021 - 6 Sa 1144/20 (https://dejure.org/2021,2517)
LAG Hamm, Entscheidung vom 17. Februar 2021 - 6 Sa 1144/20 (https://dejure.org/2021,2517)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • IWW

    § 2 MTV, § 2.12 des MTV, § 9 BUrlG, § 2 Ziffer 2.12.3 MTV, § ... 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz, § 64 Abs. 2 a) ArbGG, §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, §§ 520 Abs. 3 ZPO, 66 Abs. 1 S. 3,5 ArbGG, § 2 Ziffer 2.12.1 MTV, § 2 Ziffer 2.12.2 MTV, § 362 Abs. 1 BGB, § 2 Ziffer 2.12 MTV, § 7 Abs. 3 BUrlG, § 17 Abs. 5 BAT, § 2 Ziffer 2.12.5 MTV, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 91 Abs. 1, 516 Abs. 3, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Kein Junktim zwischen gesetzlichem Urlaubsanspruch und tariflichem Freistellungsanspruch Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Arbeitsunfähigkeit und Freistellungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 11.09.2003 - 6 AZR 374/02

    Ausgleich von Arbeitszeitguthaben

    Auszug aus LAG Hamm, 17.02.2021 - 6 Sa 1144/20
    Soweit das Arbeitsgericht seine Rechtsprechung im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02 - gestützt habe, habe es verkannt, dass es vorliegend nicht um die Verlegung der regelmäßigen Arbeitszeit ginge, in der im Vordergrund der Freizeitausgleich stehe.

    Diese Bestimmung gilt nur für den gesetzlich garantierten Erholungsurlaub (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02; BAG vom 02.12.1987 - 5 AZR 652/86).

    Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02; BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91).

    (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02).

    Etwas anderes gilt im Falle eines tarifvertraglich geregelten Arbeitszeitausgleichs nur dann, wenn der Tarifvertrag mit dem Freizeitausgleich die Verschaffung einer zu Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien Zeit sicherstellen und dazu dem Arbeitgeber bei einer zuvor erfolgten Festlegung der freien Arbeitstage das Risiko dieser Nutzungsmöglichkeit zuweist (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02).

    Der spätere Freizeitausgleich ist lediglich der zweite zur Arbeitszeitverlegung erforderliche Akt (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02; BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82).

  • BAG, 04.09.1985 - 7 AZR 531/82

    Überstundenausgleich durch Arbeitsbefreiung - Krankheitsbedingte

    Auszug aus LAG Hamm, 17.02.2021 - 6 Sa 1144/20
    Die Frage, ob es während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich ist, "freie Tage zu gewähren" - i.S.v. § 2 Ziffer 2.12 MTV - ist nicht anhand begrifflicher Erwägungen oder allgemeiner schuldrechtlicher Grundsätze, sondern durch Auslegung der Tarifvorschrift selbst zu beantworten (vgl. BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82 zu § 17 Abs. 5 BAT).

    Dies geschieht durch eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, durch die der Arbeitgeber auf sein vertragliches Recht auf Leistung der versprochenen Dienste in einem bestimmten Umfang verzichtet und damit die entsprechende Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers zum Erlöschen bringt (vgl. BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82).

    Der spätere Freizeitausgleich ist lediglich der zweite zur Arbeitszeitverlegung erforderliche Akt (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02; BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82).

    Ebenso wenig wie der Arbeitgeber sonst dem Arbeitnehmer dafür einzustehen braucht, dass dieser an der beliebigen Nutzung seiner arbeitsfreien Zeit nicht durch Krankheit gehindert ist, trägt der Arbeitnehmer dieses Risiko bei der durch Arbeitsbefreiung als Überstundenausgleich gewonnenen Freizeit (vgl. BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82).

    Der viel zitierte Erholungszweck (vgl. BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91; BAG vom 30.01.1991 - 5 AZR 78/90; BAG vom 02.12.1987 - 5 AZR 652/86; BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82) ist jedoch nicht der einzig denkbare über die eigentliche Freistellung hinausgehende Zweck, den eine Freistellungsreglung bezwecken kann.

    Anders als im Falle des Überstundenausgleichs, der nicht zu einer zusätzlichen Vergütungspflicht des Arbeitgebers führen soll (vgl. BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82), soll dem Arbeitnehmer mit den Regelungen der § 2 TV T-ZUG und § 2 Ziffer 2.12 MTV eine zusätzliche - den Arbeitgeber belastende - Aufwendung zugutekommen.

  • BAG, 21.08.1991 - 5 AZR 91/91

    Nachgewährung von Freischichten wegen Krankheit.

    Auszug aus LAG Hamm, 17.02.2021 - 6 Sa 1144/20
    Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02; BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91).

    Der viel zitierte Erholungszweck (vgl. BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91; BAG vom 30.01.1991 - 5 AZR 78/90; BAG vom 02.12.1987 - 5 AZR 652/86; BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82) ist jedoch nicht der einzig denkbare über die eigentliche Freistellung hinausgehende Zweck, den eine Freistellungsreglung bezwecken kann.

  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZN 146/11

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus LAG Hamm, 17.02.2021 - 6 Sa 1144/20
    Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, z.B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (vgl. BAG vom 25.09.2012 - 1 AZN 1622/12; BAG vom 28.06.2011 - 3 AZN 146/11; BAG vom 23.01.2007 - 9 AZN 792/06).

    Dass eine Mehrzahl von Arbeitnehmern einer Arbeitgeberin unter den Geltungsbereich einer Norm fällt, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist (vgl. BAG vom 28.06.2011 - 3 AZN 146/11; BAG vom 05.10.2010 - 5 AZN 666/10).

  • BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 652/86

    Nachgewährung von Freischichten wegen Krankheit

    Auszug aus LAG Hamm, 17.02.2021 - 6 Sa 1144/20
    Diese Bestimmung gilt nur für den gesetzlich garantierten Erholungsurlaub (vgl. BAG vom 11.09.2003 - 6 AZR 374/02; BAG vom 02.12.1987 - 5 AZR 652/86).

    Der viel zitierte Erholungszweck (vgl. BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91; BAG vom 30.01.1991 - 5 AZR 78/90; BAG vom 02.12.1987 - 5 AZR 652/86; BAG vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82) ist jedoch nicht der einzig denkbare über die eigentliche Freistellung hinausgehende Zweck, den eine Freistellungsreglung bezwecken kann.

  • BAG, 23.01.2007 - 9 AZN 792/06

    Grundsatzbeschwerde

    Auszug aus LAG Hamm, 17.02.2021 - 6 Sa 1144/20
    Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, z.B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (vgl. BAG vom 25.09.2012 - 1 AZN 1622/12; BAG vom 28.06.2011 - 3 AZN 146/11; BAG vom 23.01.2007 - 9 AZN 792/06).
  • BAG, 19.09.2007 - 4 AZR 670/06

    Protokollnotiz und Tarifvertrag

    Auszug aus LAG Hamm, 17.02.2021 - 6 Sa 1144/20
    Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG vom 22.03.2018 - 6 AZR 29/17; BAG vom 20.03.2012 - 9 AZR 518/10; BAG vom 24.10.2010 - 6 AZR 992/08; BAG vom 19.09.2007 - 4 AZR 670/06; BAG vom 07.07.2004 - 4 AZR 433/03).
  • BAG, 07.07.2004 - 4 AZR 433/03

    Tariflicher Mehrarbeitszuschlag

    Auszug aus LAG Hamm, 17.02.2021 - 6 Sa 1144/20
    Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG vom 22.03.2018 - 6 AZR 29/17; BAG vom 20.03.2012 - 9 AZR 518/10; BAG vom 24.10.2010 - 6 AZR 992/08; BAG vom 19.09.2007 - 4 AZR 670/06; BAG vom 07.07.2004 - 4 AZR 433/03).
  • BAG, 05.10.2010 - 5 AZN 666/10

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage -

    Auszug aus LAG Hamm, 17.02.2021 - 6 Sa 1144/20
    Dass eine Mehrzahl von Arbeitnehmern einer Arbeitgeberin unter den Geltungsbereich einer Norm fällt, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist (vgl. BAG vom 28.06.2011 - 3 AZN 146/11; BAG vom 05.10.2010 - 5 AZN 666/10).
  • BAG, 20.03.2012 - 9 AZR 518/10

    Tarifliche Entfernungsentschädigung für Arbeitnehmer in der Forstverwaltung -

    Auszug aus LAG Hamm, 17.02.2021 - 6 Sa 1144/20
    Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG vom 22.03.2018 - 6 AZR 29/17; BAG vom 20.03.2012 - 9 AZR 518/10; BAG vom 24.10.2010 - 6 AZR 992/08; BAG vom 19.09.2007 - 4 AZR 670/06; BAG vom 07.07.2004 - 4 AZR 433/03).
  • BAG, 22.03.2018 - 6 AZR 29/17

    Job-Ticket - Fahrwegpfleger in Einsatzwechseltätigkeit

  • BAG, 25.09.2012 - 1 AZN 1622/12

    Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage

  • BAG, 30.01.1991 - 5 AZR 78/90

    Anspruch auf Nachgewährung von Freischichten wegen Krankheit - Fehlen

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